Landeshauptstadt Hannover Mai 2020
Der Oberbürgermeister
- Fachbereich Jugend und Familie -
Hinweisblatt zur Ermittlung des Betreuungsentgelts gültig ab 01.08.2020
Liebe Eltern!
Sie haben Ihr Kind zur Betreuung in einer hannoverschen Kindertagesstätte angemeldet. Im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten sollen Sie zu den für die Betreuung Ihres Kindes entstehenden Kosten ein Entgelt leisten.
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat eine Entgeltstaffel für die städtischen Kindertagesstätten beschlossen, die ein Entgelt nach Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorsieht (letzte Änderung am 26.03.2020 zum 01.08.2020).
Um die Höhe des Entgelts ermitteln zu können, ist es deshalb erforderlich, dass Sie den beigefügten Ermittlungsbogen – die Verbindliche Erklärung – vollständig ausfüllen.
Durch die folgenden Erläuterungen möchten wir
Ihnen das Ausfüllen der Verbindlichen Erklärung zur Ermittlung des Betreuungsentgelts erleichtern (in Klammern wird zur besseren Übersicht zusätzlich auf die jeweiligen Paragraphen der Entgeltregelung verwiesen)
eventuell auftretende Fragen vorab klären und Missverständnissen entgegenwirken
1.) Wer braucht die Verbindliche Erklärung nicht vollständig auszufüllen?
Bitte prüfen Sie erst, ob
Sie sich freiwillig bereit erklären, den jeweiligen Höchstbetrag für die genutzte Betreuungsart zu zahlen (§ 2 Abs. 1 der Entgeltregelung); diese Erklärung kann jederzeit, aber nur für die Zukunft widerrufen werden
Sie einen Freiplatz beanspruchen, weil ein drittes oder weiteres Kind gleichzeitig in einer von der Landeshauptstadt Hannover geförderten Kindertagesstätte oder Kindertagespflege betreut wird (§ 2 Abs. 3 der Entgeltregelung)
Sie ein Pflegekind haben, welches die Kindertagesstätte besucht
Ihr Kind Anspruch auf eine entgeltfreie Betreuung hat. Dieser gilt ab dem Monat, in dem Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet und wird bis zur Einschulung gewährt (§ 1 Abs. 4 der Entgeltregelung)
Sie Wohngeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Grundsicherung vom Fachbereich Soziales beziehen (jeweils aktuellen vollständigen Bescheid in Kopie beifügen)
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Wenn einer dieser Punkte zutrifft, brauchen Sie nur die Punkte A/B, C.1 und F der Verbindlichen Erklärung auszufüllen.
Wenn nicht, bitten wir Sie, dieses Hinweisblatt aufmerksam weiterzulesen.
2.) Wessen Einkommen wird berücksichtigt?
Bei der Berechnung wird das Einkommen der/des Eltern/Elternteils die/der mit dem Kind zusammenleben/zusammenlebt und des betreuten Kindes/der betreuten Kinder selbst zugrunde gelegt (§ 3 Abs. 1 der Entgeltregelung).
Bei getrennt lebenden Eltern ist das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem das Kind überwiegend lebt.
Achten Sie bitte darauf, dass die Verbindliche Erklärung von beiden Elternteilen unterschrieben wird, insofern sie in einem Haushalt leben, und vergessen Sie bitte auch das Datum nicht.
3.) Was gehört zum Einkommen? (§ 3 Abs. 1 der Entgeltregelung)
Berücksichtigt werden alle erzielten Einnahmen in Geld und Geldeswert. Also alle Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit einschließlich Sonderzuwendungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Desweiteren zählen dazu (keine abschließende Aufzählung):
Unterhaltszahlungen
Zinserträge
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe etc.
Leistungen der Agentur für Arbeit
geringfügiges Einkommen
Elterngeld, sofern die Leistung 300 € bzw. 150 € übersteigt
Kinderbetreuungskosten
etc.
Die Kinderbetreuungskosten sind gem. § 2 Abs. 2 der Entgeltregelung bis zum jeweiligen Höchstbeitrag der gewählten Betreuungsform als Betreuungsentgelt zu leisten.
Nicht eingerechnet werden das Elterngeld (bis zu einem Betrag von 300 € bzw. 150 €) und Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Diesbezügliche Nachweise sind dennoch einzureichen, um die gesamtwirtschaftliche Lage der Familie beurteilen zu können. Auch wird das Kindergeld ab dem 01.08.2020 nicht mehr in der Berechnung berücksichtigt. Wenn Sie keine oder nur geringe Sonderzuwendungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, fügen Sie den Unterlagen bitte eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers bei. Anderenfalls gehen wir von 60% eines Bruttomonatsbetrages als Nettosonderzuwendung aus.
Der Berechnungszeitraum für die Einnahmen ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres. Das gilt allerdings nur, wenn im Berechnungs-zeitraum oder später keine Änderungen eingetreten sind (§ 3 Abs. 3 und 4 der Entgeltregelung).
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Unabhängig davon müssen wesentliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitgeteilt werden, wie beispielsweise nach § 6 der Entgeltregelung:
die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung oder deren Wechsel durch einen Entgeltpflichtigen
die Aufnahme einer selbständigen Geschäftstätigkeit oder deren Wechsel durch einen Entgeltpflichtigen
die Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden
der Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen eines Entgeltpflichtigen oder das Eingehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil
Bezug von Rente oder Sozialleistungen wie Wohngeld, etc.
Bezug von Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
Andere als die oben genannten beispielhaften Änderungsmöglichkeiten gelten dann als wesentlich, wenn sie zu einem Wechsel in der Entgeltstufe führen könnten.
Sobald eine der oben genannten Veränderungen eintreten sollte, sind umgehend unaufgefordert gültige aktuelle Nachweise (in Kopie) von Ihnen einzureichen.
Die Landeshauptstadt Hannover hat gemäß § 7 Abs. 1 der Entgeltregelung jederzeit das Recht, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Entgeltpflichtigen zu überprüfen.
4.) Welche Aufwendungen werden vom Einkommen abgesetzt? (§ 3 Abs. 2 der Entgeltregelung)
Von Ihrem Bruttoeinkommen können folgende Aufwendungen abgesetzt werden:
Steuern
Sozialversicherungsbeiträge
Freiwillige Beiträge für eine private Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
Beiträge zu privaten Versicherungen, wie z.B. Hausrat und Haftpflicht
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Personen, die nicht mit Ihnen im Haushalt leben
Aufwendungen infolge von Behinderung ab einem Grad von 25 %
5.) Zur Berechnung reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen (in Kopie) ein:
Für die Berechnung wird zunächst das Jahreseinkommen (ggf. durch Hochrechnung) ermittelt und anschließend gezwölftelt, um Monatsbeträge zu erhalten.
Wenn Sie also im Jahr vor Beginn des Kindergartenjahres (Berechnungszeitraum) durchgängig bei einem Arbeitgeber berufstätig waren und sich am Einkommen im Laufe des Berechnungszeitraumes oder später keine Veränderungen ergeben haben, sowie keine der
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o.g. Ausnahmen eingetreten sind, kann das Vorjahreseinkommen (Dezemberabrechnung, Steuerbescheid) zur Berechnung herangezogen werden.
Trifft dies nicht zu, sind aktuelle Nachweise des laufenden Jahres einzureichen. Dies können sein (nicht abschließend aufgeführt):
Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate – auch aus Minijobs, Ausbildungsvergütungen etc.
Nachweis über Weihnachts- und Urlaubsgeld (ggf. aus dem Vorjahr) oder Bescheinigung über Nichterhalt bzw. die zu erwartende Höhe
Leistungen der Agentur für Arbeit (z.B. Arbeitslosengeld I, Gründungs-zuschuss etc.)
Nachweis über Unterhaltsbezüge bzw. Unterhaltsverpflichtungen, z.B. Kontoauszüge, Bescheid über Unterhaltsvorschuss etc.
BAföG-Bescheid, Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe, bei Selbständigen: Gewinnermittlung / Steuerbescheid des Vorjahres zuzüglich Nachweise über Aufwendungen zur Sozialversicherung (private Kranken-, Pflege und Rentenversicherung)
Elterngeldbescheid
Rentenbescheide
6.) Wie geht es weiter?
Geben Sie diese Unterlagen möglichst bald, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung der Verbindlichen Erklärung, in Ihrer Kindertagesstätte ab oder übersenden Sie diese an den Fachbereich Jugend und Familie (Kontaktdaten, siehe Seite 5). Nur komplett eingereichte Unterlagen können auch zeitnah bearbeitet werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei fehlenden oder nicht vollständigen Unterlagen das Betreuungsentgelt nach der höchsten Stufe festgesetzt wird (§ 4 Abs. 2 der Entgeltregelung).
Sollten Sie weitere Fragen haben oder beim Ausfüllen des Bogens Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die Kindertagesstättenleitung oder die vom Träger der Kindertagesstätte beauftragte Stelle.
Bei städtisch geförderten Kindertagesstätten kontaktieren Sie bitte gegebenenfalls den Fachbereich Jugend und Familie (Kontaktdaten, siehe unten).
7.) Geschwisterermäßigung (§ 2 Abs. 3 der Entgeltregelung) Änderung ab dem 01.08.2020
Für das zweitälteste Kind ist immer dann das volle Betreuungsentgelt zu zahlen, wenn das älteste Kind von der Entgeltpflicht gem. § 1 Abs. 4 im Kindergarten befreit ist.
Alle weiteren jüngeren Kinder müssen kein Betreuungsentgelt zahlen.
Das Essengeld wird immer lediglich für das älteste Kind gefordert.
8.) Sonstige Hinweise
Ihre ausgefüllten Unterlagen werden selbstverständlich unter Berücksichtigung der Daten-schutzvorschriften bearbeitet. Der ermittelte Betrag wird Ihnen durch die Kindertagesstätte schriftlich mitgeteilt.
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Nach der Festsetzung des Betreuungsentgelts besteht die Möglichkeit, im Fachbereich Jugend und Familie eine Überprüfung des Entgelts nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII auf Zumutbarkeit zu beantragen.
Eine Reduzierung des Essengeldes kann ebenfalls in Betracht kommen, wenn uns Bildungs- und Teilhabeberechtigungen vom Jobcenter eingereicht werden oder ein Härtefallantrag gestellt wird. Für diesbezügliche Informationen steht Ihnen der Fachbereich Jugend und Familie unter unten genannten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Hinweisen das Ausfüllen der “Verbindlichen Erklärung” erleichtern konnten.
Mit freundlichen Grüßen
(Belitz)
Stellv. Fachbereichsleitung
Kontakt
Fachbereich Jugend und Familie
Arbeitsgebiet Betreuungsentgelte für Kindertagesstätten
OE 51.06.1
Ihmeplatz 5
Eingang: Spinnereistraße 3 30449 Hannover
Telefon: 0511 168-45554
Fax: 0511 168-45429
E-Mail: 51.06.1@Hannover-Stadt.de